Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen
0. Vorbemerkung
(1) Übersetzungen stellen eine besondere Art von Dienstleistungen dar – deshalb führen wir sie nur zu den nachstehenden Bedingungen aus. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren Auftraggebern (Kunden), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der Übersetzung ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.). Die etwaige Verwendung einer spezifischen Terminologie des Auftraggebers ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren.
(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Im Interesse einer möglichst schnellen und reibungslosen Zusammenarbeit werden auch telefonische oder sonstige formlose Aufträge angenommen. Hieraus resultierende Probleme gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Wir behalten uns bei Unklarheiten im Urtext vor, beim Auftraggeber nachzufragen. Wir haben jedoch wahlweise das Recht, in einem solchen Fall nach bestem Wissen eine Übersetzung aufgrund des zu verstehenden Sinngehalts vorzunehmen.
3. Ausführung, Lieferfristen und Mängelbeseitigung
(1) Die Anfertigung aller Übersetzungen erfolgt grundsätzlich nach DIN EN ISO 17100.Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.
(2) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn ihm die Waren nicht bis zu diesem Zeitpunkt als versendet/abholbereit gemeldet werden können. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.
(4) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Übersetzers.
(5) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch den Übersetzer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muß vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.
(6) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 3 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen ist.
(7) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4. Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
(2) Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
5. Berufsgeheimnis
(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
6. Vergütung und Grundlage der Berechnung
(1) Der Umfang der Übersetzung wird anhand der Normzeilenzahl der fertigen Übersetzung ermittelt. Als Normzeile gelten 55 Zeichen inkl. Leerzeichen. Angefangene Zeilen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.Die Zeilenpreise richten sich nach unserer jeweils gültigen Preistabelle. Alle in Preislisten, Angeboten, Voranschlägen usw. genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die von uns genannten Preise verstehen sich ohne die Kosten für Auslagen, Material und Porto. Diese werden dem Kunden als Pauschale (z.Z. 2,50 €) zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsstellung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor bankübliche Zinsen berechnet.
(3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Das Lektorat fremdsprachiger Texte sowie das Korrekturlesen wird nach Zeitaufwand berechnet. Eilaufträge, die Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit verlangen, bedingen einen Aufschlag von 50-100 %. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuß verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.
7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.
(2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.
8. Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.
9. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers.
(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
(3) Sollten einzelne der vorgenannten Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bedingungen. Die fraglichen Bedingungen sind in diesem Fall durch andere Bedingungen zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Absichten den beanstandeten Bedingungen möglichst nahe kommen.